Betreuungsgeld gestrichen
rufname.com 14.09.201508:24 Uhr - Peter König
Das bei den Politikern sehr umstrittene Betreuungsgeld, welches Eltern ab dem 01. August 2013 einen Ausgleich bot, wenn die Kinder keine Kindertagesstätte (KITA) besuchen, wurde von den Verfassungsrichtern in Karlsruhe am 21.07.2015 außer Kraft gesetzt. Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz.
Ein Antrag auf Betreuungsgeld kann ab dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr gestellt werden, da die Rechtsgrundlage für diese Leistung ganz einfach fehlt. Neue Anträge werden von den jeweiligen Gemeinden nicht mehr bewilligt. Im Bundeshaushalt waren für die Betreuungsgelder insgesamt 900 Millionen Euro veranschlagt.
Bild ©H.D.Volz / pixelio.de
Muss das Betreuungsgeld jetzt zurückgezahlt werden?
Nein. Selbstverständlich muss niemand bewilligte, bereits erhaltene Gelder zurückzahlen. Auch wenn die staatliche Leistung vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, gibt es nach dem Urteil einen sogenannten Bestandsschutz. Familien, die das das Betreuungsgeld vor der Streichung erhielten, werden die Leistung für die gesamte Dauer wie sie im Betreuungsgeldbescheid aufgelistet ist auch weiterhin beziehen. Gleiches gilt auch für Eltern, deren Betreuungsgeldantrag bereits bewilligt wurde, aber die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt.
Bei einzelnen Anträgen, bei denen es zur zeitlichen Überschneidung zwischen Antragsstellung und Urteil gab, wird es eine Prüfung des Vertrauensschutzes geben, die im Einzelfall entscheidet, ob eine Bewilligung und Zahlung des Betreuungsgeld noch erfolgen kann oder auch nicht.
Fakten zum Betreuungsgeld
Das Geld für die "heimische" Betreuung gab es vom Beginn des 15. Lebensmonats bis zum Ende des 36. Lebensmonats des Kindes. In Einzelfällen gab es Ausnahmen. Die Leistung betrug vor dem 1. August 2014 jeweils 100 Euro monatlich, ab dem 1. August 2014 dann jeweils 150 Euro pro Monat. Die Voraussetzungen für die Beantragung waren:
- Das Kind muss privat und nicht in einer KITA betreut werden.
- Das Kind ist nach dem 31.07.2012 geboren (Stichtag 01.08.2012).
- Der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist Deutschland.
- Das Kind lebt in einem Haushalt mit den Eltern bzw. Elternteil.
- Das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes darf 500.000 Euro bei Elternpaaren bzw. 250.000 Euro bei Alleinerziehenden nicht übersteigen.
Tags:BetreuungsgeldBestandsschutzBundesverfassungsgerichtAuszahlung
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